Das Geschäftsjahr des ÖJRiÖ ist mit dem Kalenderjahr identisch.
Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck einberufenen Vollversammlung beschlossen werden. Der Beschluss muss von drei Viertel der anwesenden Stimmberechtigten gefasst werden. Im Falle der Auflösung hat die Vollversammlung eine/n Liquidator/in zu bestimmen. Sollte ein Vermögen übrigbleiben, fällt es dem Ökumenischen Rat der Kirchen in Österreich zu, der es für ökumenische Jugendveranstaltungen aufzuwenden hat.