Statuten für den Verein
ÖKUMENISCHER JUGENDRAT IN ÖSTERREICH
Organe des Vereins
§11
Organe des Vereins sind die Vollversammlung, der Vorstand, der Prüfungsausschuss, das Sekretariat und das Schiedsgericht.
Vollversammlung
§12
- Die Vollversammlung setzt sich aus den Mitgliedern (Einzelpersonen) sowie je zwei Delegierten der Mitgliedsorganisationen zusammen. Die ordentliche Vollversammlung wird von dem/der Vorsitzenden oder dem/der stellv. Vorsitzenden spätestens vier Wochen im Voraus mittels schriftlicher Einladung und unter Bekanntgabe einer provisorischen Tagesordnung einberufen und zwar mindestens einmal jährlich.
- Eine außerordentliche Vollversammlung ist in gleicher Weise einzuberufen, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder oder der Prüfungsausschuss dies unter Angabe des Zweckes verlangt.
- Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Nach einer halben Stunde ist die Vollversammlung auf jeden Fall beschlussfähig. Sie entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit, wenn in diesen Statuten oder in der Geschäftsordnung nichts anderes vorgesehen ist.
- Aufgaben der Vollversammlung sind:
- Wahl des/der Vorsitzenden, des/der stellv. Vorsitzenden, des/der Schriftführer/s/in, des/der Nationalkorrespondenten/in und des/der Kassier/s/in mit absoluter Stimmenmehrheit;
- Entgegennahme der Jahresberichtes und Entlastung des Vorstandes;
- Entgegennahme der Jahresabrechnung;
- Wahl des Prüfungsausschusses und Entgegennahme des Prüfberichtes;
- Erstellung von Richtlinien für die Arbeit des ÖJRiÖ;
- Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge;
- Beschlussfassung über die Änderung der Statuten und der Geschäftsordnung;
- Ernennung von Ehrenmitgliedern;
- Abwahl der unter Zi. 1 genannten Funktionär/e/innen; dies kann nur mit absoluter Stimmenmehrheit geschehen;
- Freiwillige Auflösung des Vereins.
Vorstand
§13
- Der Vorstand setzt sich aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellv. Vorsitzenden, dem/der Schriftführer/in, dem/der Nationalkorrespondenten/in, dem/der Kassier/in sowie aus jeweils zwei Delegierten der Mitgliedsorganisationen zusammen.
- Einzelpersonen können bis zur Dauer einer Funktionsperiode mit Zweidrittelmehrheit durch die Vollversammlung in den Vorstand gewählt werden. Sie haben Stimmrecht. Ihre Zahl darf maximal ein Drittel der Delegiertenzahl der Mitgliedsorganisationen betragen. Bis zu drei weitere Einzelpersonen können vom Vorstand in denselben kooptiert werden (mit oder ohne Stimmrecht).
- An der Arbeit des Vorstandes der ÖJRiÖ können auf Einladung desselben Einzelpersonen als Gäste dauernd (bis zur Dauer einer Funktionsperiode) oder fallweise teilnehmen. Über die Einladung entscheidet der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit. Die Gäste haben kein Stimmrecht.
§14
- Die Funktionsperiode der von der Vollversammlung gewählten Funktionär/e/innen beträgt zwei Jahre. Die beginnt mit der Schließung der Vollversammlung, die die Wahl vorgenommen hat und endet mit der Schließung der Vollversammlung zwei Jahre später.
- Die Aufgaben des Vorstandes sind:
- Planung und Durchführung von ökumenischen Jugendaktivitäten in Österreich;
- Verwaltung des Vereinsvermögens;
- Aufrechterhaltung des Kontaktes mit dem Ökumenischen Jugendrat in Europa;
- Erstellung eines Jahresberichtes für die Vollversammlung;
- Erledigung aller Vereinsangelegenheiten, die nicht einem anderen Vereinsorgan vorbehalten sind.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist und die Einladung mindestens drei Tage im Voraus schriftlich unter Bekanntgabe der provisorischen Tagesordnung erfolgt ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit die Statuten oder die Geschäftsordnung nichts anderes vorsehen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Vertretung des Vereins
§15
- Der/die Vorsitzende (im Falle seiner/ihrer Verhinderung der/die stellv. Vorsitzende) vertritt den Verein nach außen und beruft die Vollversammlung, die außerordentliche Vollversammlung und dem Vorstand ein. Er/sie soll eine koordinierende und vermittelnde Aufgabe zwischen den Mitgliedern einnehmen.
- Der/die Nationalkorrespondent/in nimmt vor allem die Kontakte mit den ökumenischen Stellen im Ausland wahr und erledigt die dazu notwendige Korrespondenz.
- Der/die KassierIn verwaltet das Vermögen der ÖJRiÖ im Auftrag des Vorstandes und fordert die Mitgliedsorganisationen zur Beitragsleistung auf. Er arbeitet das Budget aus und erstellt die Jahresabrechnung. Er/sie ist um die Aufbringung von Geldmitteln aus Spenden und anderen zur Verfügung stehenden Quellen bemüht.
- Der/die Schriftführer/in übernimmt die Protokollführung und verwaltet das Archiv, falls keine andere Regelung mit dem Sekretariat des ÖJRiÖ vereinbart wird.
§16
Die rechtsverbindliche Zeichnung für den ÖJRiÖ nimmt der/die Vorsitzende oder der/die stellv. Vorsitzende gemeinsam mit dem/der KassierIn oder dem /der Schriftführer/in wahr.
Prüfungsausschuss
§17
Der von dem/der KassierIn erstellte Jahresabschluss wird von einem von der Vollversammlung gewählten Prüfungsausschuss, der aus zwei Personen besteht, geprüft. Die Vollversammlung ist vom Ergebnis der Prüfung durch ein Mitglied des Ausschusses durch einen schriftlichen Bericht zu unterrichten. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses dürfen im Prüfungszeitraum dem Vorstand des ÖJRiÖ nicht angehören.
Sekretariat
§18
Die Führung des Sekretariates wird im Vorstand vereinbart und von der Vollversammlung zur Kenntnis genommen. Sitz des Sekretariates ist identisch mit der Postadresse des ÖJRiÖ.
Schiedsgericht
§19
In allen Streitigkeiten entscheidet vereinsintern endgültig das Schiedsgericht. Es besteht aus je eine/m/r von jedem Streitteil nominierten Schiedsrichter/in und eine/m/r von letzteren gewählten Obmann/Obfrau. Kommt über dessen/deren Wahl keine Einigung zustande, so entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Dieses dreiköpfige Schiedsgericht entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder. Den Streitparteien ist beiderseitiges Gehör zu gewähren.
§§1-5 §§6-10 §§11-19 §§20-22