Statuten für den Verein
ÖKUMENISCHER JUGENDRAT IN ÖSTERREICH
Mitgliedschaft
§6
- Mitglieder des ÖJRiÖ können Mitglieder christlicher Kinder- und Jugendorganisationen, VertreterInnen christlicher Gemeinden, Gemeinschaften und Kirchen, sowie christliche Kinder- und Jugendorganisationen sein.
- Der ÖJRiÖ ist offen für die Aufnahme weiterer Mitglieder, die seine Zielsetzung anerkennen. Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden. Über Aufnahme entscheidet die Vollversammlung mit Zweidrittelmehrheit. Eine Ablehnung ist zu begründen.
§7
Sämtliche Mitglieder haben das Stimm- sowie das aktive und passive Wahlrecht. Mitgliedsorganisationen üben diese Rechte durch jeweils von ihnen entsandte VertreterInnen aus. Alle Mitglieder sind zur Leistung des Mitgliedsbeitrages und zur Einhaltung der Statuten verpflichtet.
§8
Personen, die sich um die Förderung des Vereins in besonderer Weise verdient gemacht haben, können durch Beschluss der Vollversammlung zu Ehrenmitgliedern des ÖJRiÖ ernannt werden.
§9
Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung an die Vollversammlung oder durch Ausschluss. Über letzteren entscheidet die Vollversammlung unter Angabe von Gründen mit Zweidrittelmehrheit. Ein ausgetretenes oder ein ausgeschlossenes Mitglied hat keinen Anspruch auf Rückzahlung von Beiträgen oder auf sonstige Zahlungen aus dem Vereinsvermögen.
§9a
- Beobachter im ÖJRiÖ können Kinder- und Jugendorganisationen christlicher Kirchen bzw. anderer christliche Kinder- und Jugendorganisationen sein, die zwar die Ziele des ÖJRiÖ anerkennen, jedoch nicht Mitglied sind.
- Der Beobachterstatus muss schriftlich beantragt werden. Über die Vergabe entscheidet die Vollversammlung mit 2/3 -Mehrheit. Eine Ablehnung ist zu begründen.
- Die Beobachter haben kein Stimm- bzw. Wahlrecht. Sie nehmen an der Vollversammlung und den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil.
- Der Beobachterstatus kann jederzeit schriftlich gekündigt werden. Für eine Kündigung seitens der ÖJRiÖ gelten sinngemäß die Bestimmungen über den Ausschluss.
Aufbringung der Mittel
§10
Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben hebt der ÖJRiÖ Beiträge von seinen Mitgliedsorganisationen ein, deren Höhe sich nach der Größe der jeweiligen Organisation richtet und jeweils von der Vollversammlung mit Zweidrittelmehrheit festgelegt wird. Der Mitgliedsbeitrag von Einzelpersonen erfolgt auf freiwilliger Basis. Für seine Aktivitäten kann er auch Spenden und Zuwendungen anderer Art entgegennehmen.
§§1-5 §§6-10 §§11-19 §§20-22